Die „Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ (FFH-Richtlinie) setzt die Berner Konvention in EU-Recht um. Sie soll einen günstigen Erhaltungszustand der erfassten Arten und Lebensräume wiederherstellen bzw. sichern, wobei wirtschaftliche, soziale, kulturelle und regionale Anforderungen zu berücksichtigen sind. Österreich ist an die Berner Konvention gebunden und verpflichtet die die FFH-Richtlinie in eigenes Recht umzusetzen. Das passiert über die Jagd- und Naturschutzgesetze der Bundesländer.
Bär, Wolf, Luchs sind in Anhang II der FFH-Richtlinie gelistet; für sie sind besondere Schutzgebiete (Natura 2000) auszuweisen. Braunbär und Luchs sind zusätzlich in Anhang IV geführt und damit streng geschützt: Ihre absichtliche Tötung, erhebliche Störung insbesondere während Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Winterruhezeiten, sowie die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind grundsätzlich verboten.
Arten des Anhangs V (Wolf und Goldschakal) sind geschützte Arten, in ihre Bestände kann unter bestimmten Voraussetzungen eingegriffen werden. Voraussetzung ist, dass der günstige Erhaltungszustand der Population gewahrt bleibt; die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Jagd zuzulassen und können strengere Schutzbestimmungen erlassen.
Für streng geschützte Arten des Anhangs IV können nach Artikel 16 FFH-Richtlinie Ausnahmen zugelassen werden, wenn keine andere zufriedenstellende Lösung besteht und der Erhaltungszustand der Art nicht verschlechtert wird. Gründe sind etwa der Schutz der öffentlichen Sicherheit und die Verhütung ernster Schäden, insbesondere in der Land- und Weidewirtschaft. Für den Wolf als Art des Anhangs V gilt, dass jede Form der Nutzung oder Regulierung in ein populationsbezogenes, fachlich begründetes Management eingebettet sein muss.
Für sowohl Anhang IV und Anhang V der FFH-Richtlinie gilt:
- Unterschiede bestehen im Schutzniveau, nicht im grundsätzlichen Schutzgedanken.
- Ziel ist in beiden Fällen die Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der Population.
- Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, geeignete Schutz- und Managementmaßnahmen zu setzen.
- Anhang IV (streng geschützt)
- Umfassender Schutz: Tötung, Fang, Störung sowie Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten grundsätzlich verboten (Artikel 12 FFH-RL)
- Ausnahmen nur in engen Grenzen (Art. 16 FFH-RL) und ohne Verschlechterung des Erhaltungszustands.
- Anhang V (geschützt, Eingriffe möglich)
- Maßnahmen grundsätzlich möglich → Voraussetzung: günstiger Erhaltungszustand;
- Mitgliedstaaten können strengere Regeln festlegen.
Kernunterschied:
- Anhang IV = striktes Verbot mit seltenen Ausnahmen
- Anhang V = Eingriffe in Bestände möglich, unter Schutzauflagen (günstiger Erhaltungszustand)